Unternehmen und Beteiligungen im Zugewinnausgleich

Ist Ihr Mann Unternehmer, Freiberufler oder Gesellschafter, steckt ein großer Teil des in der Ehe erwirtschafteten Vermögens häufig nicht auf dem Konto, sondern im Unternehmen. Im Zugewinnausgleich zählt dieser Wert mit. Gerade hier wird aber am meisten gestritten, denn anders als bei einem Bankguthaben steht der Wert eines Unternehmens nirgends geschrieben.

Was zum Vermögen zählt

Im gesetzlichen Güterstand wird der Vermögenszuwachs beider Ehegatten während der Ehe ermittelt und ausgeglichen. Dazu gehören auch Einzelunternehmen, freiberufliche Praxen und Kanzleien, Anteile an einer GmbH oder Personengesellschaft sowie Beteiligungen an anderen Unternehmen. Maßgeblich ist der Wert zum Beginn der Ehe und zum Stichtag, an dem der Scheidungsantrag zugestellt wird. Ist ein Unternehmen in der Ehe gegründet oder deutlich gewachsen, kann allein daraus ein erheblicher Ausgleichsanspruch entstehen.

Wie bewertet wird

Es gibt kein Gesetz, das eine bestimmte Bewertungsmethode vorschreibt. In der Praxis wird bei ertragsstarken Unternehmen meist ein Ertragswertverfahren angewandt: Der Wert ergibt sich aus den Gewinnen, die das Unternehmen künftig voraussichtlich erzielen wird. Bei kleineren Unternehmen und freiberuflichen Praxen, deren Erfolg stark von der Person des Inhabers abhängt, wird dabei ein angemessener Unternehmerlohn abgezogen. Nur was über die Vergütung der eigenen Arbeitskraft hinausgeht, macht den übertragbaren Wert des Unternehmens aus.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werden außerdem die Steuern abgezogen, die bei einer gedachten Veräußerung anfallen würden, auch wenn tatsächlich niemand verkaufen will.

Bei Gesellschaftsanteilen spielt auch der Gesellschaftsvertrag eine Rolle. Abfindungsklauseln oder Beschränkungen bei der Übertragung können den Wert beeinflussen. Ein Blick in diese Verträge gehört deshalb zu jeder sorgfältigen Prüfung.

Keine doppelte Berücksichtigung

Ein Grundsatz verdient besondere Aufmerksamkeit: Dieselben Erträge dürfen nicht zweimal verwertet werden, einmal beim Unterhalt und einmal beim Zugewinn. Wird der Unternehmenswert aus den künftigen Gewinnen abgeleitet und fließen dieselben Gewinne zugleich in die Unterhaltsberechnung ein, muss das bei der Bewertung berücksichtigt werden. Deshalb ist es wichtig, Unterhalt und Zugewinn nicht getrennt voneinander zu verhandeln, sondern als Gesamtpaket.

Typische Konfliktpunkte

Unternehmer haben es leichter als andere, Zahlen zu gestalten. Gewinne lassen sich in einzelnen Jahren durch Investitionen, Rückstellungen oder verschobene Aufträge senken, private Ausgaben über das Unternehmen laufen lassen oder Entnahmen kurz vor der Trennung vornehmen. Nicht jede dieser Entscheidungen ist unlauter. Aber jede verdient eine genaue Prüfung, und auffällige Entwicklungen rund um den Trennungszeitpunkt sollten Sie ansprechen.

Ein weiterer Streitpunkt ist der Bewerter selbst. Ein vom Steuerberater des Unternehmens erstelltes Gutachten ist keine neutrale Grundlage. Bewährt hat sich ein unabhängiger Sachverständiger, den beide Seiten gemeinsam beauftragen und dessen Ergebnis sie vorab als verbindlich anerkennen.

Wenn das Geld im Unternehmen steckt

Ein hoher Ausgleichsanspruch nützt wenig, wenn er das Unternehmen in seiner Existenz gefährdet. Das Gesetz erlaubt in solchen Fällen eine Stundung, und in der Praxis werden häufig Ratenzahlungen, Sicherheiten oder die Übertragung anderer Vermögenswerte vereinbart. Für Sie als Ehefrau kommt es darauf an, dass eine solche Lösung abgesichert ist und nicht davon abhängt, ob das Unternehmen in einigen Jahren noch gut läuft.

Wenn Sie selbst im Unternehmen mitarbeiten

Viele Ehefrauen von Unternehmern arbeiten im Betrieb mit, oft angestellt, manchmal ohne Vertrag. Mit der Trennung stellen sich dann zusätzliche Fragen: nach dem Arbeitsplatz, nach ausstehender Vergütung und manchmal nach einem Ausgleich für jahrelange Mitarbeit. Diese Fragen sollten früh geklärt und in die Gesamtregelung einbezogen werden.

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Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall.